Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Wie oft habe ich das schon gehört “ Ich habe 2 Jahre Garantie auf den Staubsauger.“. Kann ja alles sein, aber meistens meint der Mandant eben Gewährleistung und nicht Garantie. Die Begriffe werden fast immer verwechselt. Hier nun eine kurze Erläutertung.

Gewährleistung

Die Gewährleistung ist der Anspruch gegenüber dem Verkäufer. Sie ist im Gesetz (hier z.B. BGB §§ 435 ff. BGB) umfassend geregelt. Wenn der Kunde/ Mandant von einer Garantie spricht, meint er meist die Gewährleistung.  Die Gewährleistung spricht dem Käufer z.B. ein Recht auf Nachbesserung/ Minderung und Schadenersatz / Rücktritt zu, je nach dem, ob welche Rechte bereits ausgeübt wurden. Die Gewährleistung beträgt beim Kauf neuer (beweglicher) Sachen z.B. 2 Jahre.

Garantie – garantiert nicht Gewährleistung

Die Garantie ist etwas anderes. Während die Gewährleistung ein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Verkäufer gibt, besteht die Garantie in der Form eines eigenständigen Vertrages gegenüber dem Hersteller (wenn dieser nicht Verkäufer ist). Der Hersteller räumt den Kunden seines Produktes – aufgrund eines eigenständigen Garantievertrages – bestimmte Rechte bei Mangelhaftigkeit ein. Dies sind meist „schlechtere Rechte“ als die Rechte im Rahmen der Gewährleistung. Bei der Garantie gibt es meist kein Rücktrittsrecht, sondern meist nur ein Recht auf Nachbesserung. Der Hersteller muss vielfach keine Garantie einräumen.

Beispiel: Gewährleistung und Garantie beim Autokauf:

Käufer Schlau kauft beim Verkäufer Clever ein neues Kfz vom Typ Trabant. Das Kfz hat – aufgrund mangelhafter Lackierung – Lackfehler. Diese sind deutlich sichtbar. Der Schlau kann jetzt vom Clever die Beseitigung der Lackfehler verlangen. Scheitert die Beseitigung kann er sogar den Kaufpreis mindern und – sofern die Lackfehler nicht ein unerheblicher Mangel sind – vom Vertrag zurücktreten und ggfs. Schadenersatz verlangen. Dies sind die Gewährleistungsrechte des Schlau. Der Schlau könnte auch direkt den die Firma Trabant vorgehen, denn diese räumt – wie fast alle Autohersteller – ein sog.  Lackgarantie ein. Aus dem Garantievertrag ergibt sich aber kein Recht auf Rücktritt. Von daher ist der Anspruch gegen den Clever als Verkäufer besser. Der Schlau muss sich vom Clever auch nicht an die Firma Trabant verweisen lassen, sondern kann direkt vom Clever die Nachbesserung verlangen. Wie diese sich dann mit der Firma Trabant auseinandersetzt, ist sein Problem.

Rechtsanwalt Berlin – A. Martin

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