Reden oder Schweigen im Strafverfahren?

Wer im „Mittelpunkt“ eines Strafverfahren steht – nämlich als Beschuldigter – macht sich natürlich Gedanken darüber, wie er dieses Problem löst. Gerade, wenn der Beschuldigte noch nicht durch einen Rechtsanwalt, der sich im Strafrecht auskennt, vertreten wird, tendieren viele Beschuldigte dazu, dass man die Polizei oder Staatsanwaltschaft von der eigenen Unschuld überzeugen will und redet. Dies ist fast immer ein Fehler. Die Polizei darf das Strafverfahren ohnehin nicht einstellen; nur die Staatsanwaltschaft.

Rechte im Ermittlungsverfahren

Der Beschuldigte hat das Recht im Ermittlungsverfahren – wie auch später – zu schweigen. Das Recht zum Schweigen ist eines der wichtigsten Rechte des Beschuldigten. Gerade, wenn die Begehung einer Straftat auch nur in Betracht kommt, ist es in den meisten Fällen immer sinnvoll keine Aussage zu machen. In den wenigsten Fällen erledigt sich das Strafverfahren durch die Einlassung des Beschuldigten. Auch wenn manchmal die Polizei den Eindruck vermittelt, dass eine Einlassung das Verfahren beenden kann, ist dem meistens nicht so. Die Polizei entscheidet ohnehin in den meisten Fällen gar nichts. Die Staatsanwaltschaft erhält die Akte und entscheidet dann, wie es im Verfahren weiter geht.

Rechtsanwalt Martin – Rechtsanwalt Strafrecht Berlin

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