Unkündbarkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis
Nach dem deutschen Arbeitsrecht gibt es keinen absoluten Kündigungsschutz, aber es gibt verschiedene Regelungen, die die Kündigung von Arbeitnehmern erschweren.
Wenn von einer sogenannten Unkündbarkeit gesprochen wird, dann wird oft die ordentliche Unkündbarkeit gemeint, die zum Beispiel im TVöD geregelt ist.
ordentliche und außerordentliche Kündigung
Zunächst muss man erst einmal zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterscheiden. Es gelten hier unterschiedlichen Vorschriften, was den Kündigungsschutz angeht.
außerordentliche Kündigung
Sofern ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob allgemeiner Kündigungsschutz oder Sonderkündigungsschutz gilt, denn diese Arten von Kündigungsschutz schützen nur vor einer ordentlichen Kündigung. Beim Sonderkündigungsschutz muss der Arbeitgeber allerdings vor der Kündigung eine Zustimmung der entsprechenden Arbeitsschutzbehörde einholen.
Ein wichtiger außerordentlicher Kündigungsgrund liegt in der Praxis z.B. dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat gegen den Arbeitgeber begeht, wie z.B. Arbeitsmaterialien stiehlt. In der Regel ist dann ein außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben, obwohl es nach dem Bundesarbeitsgericht keine absoluten Kündigungsgründe gibt.
ordentliche Kündigung
Bei der ordentlichen Kündigung ist dies anders.
Hier kann zum einen allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bestehen, aber auch Sonderkündigungsschutz. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber, zum Beispiel in einem Tarifvertrag, dem Arbeitnehmer eine ordentliche Unkündbarkeit zusichert. So ist dies zum Beispiel nach dem TVöD.
allgemeiner Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz bietet Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, fallen unter dieses Gesetz.
Dies bedeutet nicht, dass sie unkündbar sind, aber Kündigungen müssen sozial gerechtfertigt sein, basierend auf personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen.
Der Arbeitgeber kann also nicht willkürlich ordentlich kündigen.
Sonderkündigungsschutz
Einige Gruppen von Arbeitnehmern genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören:
- Schwangere und Mütter im Mutterschutz
- Eltern in Elternzeit
- Schwerbehinderte Menschen (hier ist eine Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung erforderlich)
- Betriebsratsmitglieder (und ähnliche Positionen in Arbeitnehmervertretungen)
Diese Arbeitnehmer können unter bestimmten Bedingungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden.
In der Regel muss dazu die zuständige Arbeitsschutzbehörde über die Kündigung informiert und deren Zustimmung vor dem Ausspruch der Kündigung eingeholt werden.
Tarifvertraglicher Kündigungsschutz
Manchmal enthalten Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zusätzliche Schutzbestimmungen, die den Kündigungsschutz weiter verstärken können. Diese können spezifische Regelungen für bestimmte Altersgruppen oder nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit vorsehen.
Unkündbarkeit nach dem TVöD
Im öffentlichen Dienst, insbesondere für Beschäftigte, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angestellt sind, gibt es spezielle Regelungen, die einen erweiterten Kündigungsschutz gewähren, der oft als „Unkündbarkeit“ bezeichnet wird.
Diese Regelungen sind darauf ausgelegt, den Angestellten nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit einen höheren Schutz vor Kündigungen des Arbeitgebers zu bieten.
Dies bezieht sich aber nur auf ordentliche Kündigungen,
Unkündbarkeit nach dem TVöD
- Voraussetzungen:
- Die Unkündbarkeit tritt ein, wenn ein Beschäftigter das 40. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren beim selben Arbeitgeber vorweisen kann.
- Diese Beschäftigungszeit schließt alle Zeiten ein, die beim selben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern innerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht wurden, sofern die Beschäftigungsverhältnisse nahtlos ineinander übergegangen sind.
- Schutzumfang:
- Beschäftigte, die die Voraussetzungen erfüllen, sind vor ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt. Das bedeutet, dass ihnen aus betrieblichen, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen nicht ordentlich gekündigt werden kann.
- Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass außerordentliche (fristlose) Kündigungen aus wichtigem Grund weiterhin möglich sind. Solche Kündigungen erfordern gravierende Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Diese können dann mit einer sozialen Auslauffrist erfolgen.
FAQ - häufig gestellte Fragen
Was sind die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit im Rahmen des TVöD?
Um nach dem TVöD unkündbar zu sein, muss ein Beschäftigter mindestens 40 Jahre alt sein und eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von mindestens 15 Jahren beim selben oder verschiedenen Arbeitgebern innerhalb des öffentlichen Dienstes aufweisen.
Schützt die Unkündbarkeit auch vor einer außerordentlichen Kündigung?
Nein, die Unkündbarkeit schützt nicht vor einer außerordentlichen Kündigung. Diese Art der Kündigung ist weiterhin möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine sofortige Trennung rechtfertigt.
Können Zeiten der Beschäftigung bei verschiedenen öffentlichen Arbeitgebern für die Unkündbarkeit angerechnet werden?
Ja, Beschäftigungszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst können zusammengerechnet werden, vorausgesetzt, die Wechsel zwischen den Arbeitgebern erfolgten nahtlos ohne Unterbrechungen.
Was passiert, wenn ich die Altersgrenze von 40 Jahren erreicht habe, aber noch nicht die 15 Jahre Betriebszugehörigkeit voll habe?
In diesem Fall erreichen Sie die Unkündbarkeit nicht, bis Sie beide Kriterien erfüllen – das Alter von mindestens 40 Jahren und eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren im öffentlichen Dienst.
Wie kann ich meine bisherigen Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst überprüfen oder bestätigen lassen?
Sie sollten Ihre Arbeitsverträge und Beschäftigungsnachweise sammeln und bei der Personalabteilung Ihres aktuellen Arbeitgebers nachfragen. Dort lassen Sie sich dann am besten die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit bestätigen.
Anwaltliche Hilfe
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin beraten ich Sie gern.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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