Kündigung über Weihnachten unzulässig?
Zum jetzigen Zeitpunkt besteht weiter der Lockdown. Die Corona-Krise hat viele Firmen stark wirtschaftlich geschädigt. Ein Großteil der Firmen kann derzeit noch mit Kurzarbeit die wirtschaftlichen Nachteile zum Teil abfedern. Andere Firmen werden wahrscheinlich die Notbremse ziehen und anfangen Arbeitnehmer zu entlassen.
Der Arbeitgeber hat faktisch-wenn er einen Arbeitnehmer entlassen möchte, nur die Möglichkeit dies über ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zu realisieren. Beim Aufhebungsvertrag ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. Bei der Kündigung muss der Arbeitnehmer nicht zustimmen, hat aber die Möglichkeit gegen diese Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.
Die meisten Arbeitgeber werden wahrscheinlich die Kündigungen auf betriebsbedingte Gründe stützen. Sofern das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss der Arbeitgeber die betriebsbedingten Gründe, den Wegfall des Arbeitsplatzes und auch die entsprechende Sozialauswahl nachweisen.
Dies alles ist nicht einfach. Darüber hinaus besteht auch noch das Problem, dass sich eigentlich Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen ausschließen.
Trotzdem sprechen auch-in der jetzigen Situation-viele Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Arbeitnehmer aus.
Unabhängig von den obigen Problem stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt während der Feiertage, also während der Weihnachtszeit, das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung beenden darf. Es gibt ja ein ungeschriebenes Gesetz des sogenannten Weihnachtsfrieden.
Muss sich der Arbeitgeber daran halten?
Weihnachtsfriede
Kündigung und Weihnachtsfriede
Während des sogenannten Weihnachtsfrieden ist es sicherlich moralisch verwerflich eine Kündigung auszusprechen, allerdings gibt es kein juristisches Verbot dies zu tun.
Von daher darf der Arbeitgeber grundsätzlich auch während Weihnachten kurz davor oder kurz danach das Arbeitsverhältnis kündigen. Eine solche Kündigung ist nicht aufgrund des Timings des Arbeitgebers per se unzulässig.
Eine andere Frage ist, ob der Arbeitgeber für die Kündigung den entsprechenden Kündigungsgrund hat und diesen vor Gericht darlegen und noch notfalls nachweisen kann.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, kann man dem Arbeitnehmer in der Regel immer dazu raten eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Ob dies über ein Rechtsanwalt oder selbst beim Arbeitsgericht geschieht, ist eine andere Frage. Die Klage selbst bringt aber in der Regel nur Vorteile für den Arbeitnehmer. Das Kostenrisiko ist sehr gering. Zumindest dann wenn man selbst klagt.
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