Erbrecht – häufiger Irrtum: Enterbung ist nicht das was Sie denken!

Wissen Sie was eine Enterbung ist? Als Antwort kommt dann meist, dass eine Enterbung der komplette Ausschluss von der Erbschaft ist. Dies ist falsch.

Enterbung

Die Enterbung wird häufig mit der Pflichtteilsentziehung verwechselt. Eine Enterbung muss überhaupt kein Verschulden auf Seiten des Erbens als Grund haben. Die häufigste Fall der Enterbung der Kinder ist das sog. Berliner Testament. Die Eheleute, die sich hier gegenseitig zu Erben einsetzen, wollen meist nicht, dass die Kinder völlig leer ausgehen. Die Kinder sollen nur erst nach dem Tod beider Eheleute die Erbschaft bekommen. Die Enterbung ist von daher die zwangsläufige Folge des Berliner Testamentes. Die Kinder  sind – beim Berliner Testament – entwerbt. Und damit ist auch klar, was die Enterbung ist. Bei der Enterbung wird der gesetzliche Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen. Wenn der Enterbte aber zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört – wie zum Beispiel die Kinder – dann bekommt dieser doch etwas vom Erbe, nämlich den Pflichtteil. Der Enterbte geht dann also nicht leer aus. Von daher ist die Enterbung kein kompletter Ausschluss des Enterbten vom Nachlass. Dies wäre nämlich die sog. Pflichtteilsentziehung.

Pflichtteilsentziehung

Die Pflichtteilsentziehung geht einen Schritt weiter. Diese hat tatsächlich den kompletten Ausschluss des Erben vom Nachlass zur Folge. Diese „komplette Enterbung“ ist aber nur auf ganz wenige Ausnahmefälle beschränkt. Ein solcher Fall wäre, dass der Erbe den Erblasser „nach dem Leben trachtet“. Hier wäre eine Pflichtteilsentziehung möglich.

Rechtsanwalt A. Martin – Erbrecht Berlin

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