Erbrechtsreform tritt am 1.1.2010 in Kraft!

Viel wurde bereits über die Erbrechtsreform geschrieben. Die Reform soll das deutsche Erbrecht modernisieren. Viele der Änderungen bleiben aber hinter den Erwartungen zurück. Hier erfahren Sie welche Änderungen den Erben zukünftig bevorstehen.

Erweiterung der Möglichkeit der Pflichtteilsentziehung

Bisher konnten nur schwere Verfehlungen gegenüber dem Erblasser zu einer Pflichtteilsentziehung führen, nun sollen auch schwere Verfehlungen gegenüber den Lebenspartner oder gegenüber einen Stiefkind des Erblassers die Pflichtteilsentziehung rechtfertigen.

Den Entziehungsgrund „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel“ wird es nicht mehr geben.

Erweiterung der Anrechnung von Pflegeleistungen

Kinder, die ihre Eltern vor dem Todesfall pflegen, werden zukünftig besser gestellt, auch wenn sie nicht ihre Berufstätigkeit dafür aufgeben. Diese Erweiterung gilt aber nach, wie vor, nur für Kinder des Erblassers und nicht für andere Angehörige, die den Erblasser pflegen. Dem pflegenden Kind wird ein Ausgleich für die Pflegeleistung gezahlt.

Anrechnungen von Schenkungen

Pflichtteilsberechtigte haben häufig bei Schenkungen des Erblassers an Dritte einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser Anspruch besteht noch 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Schenkung. Nun soll der Anspruch schon früher unter gehen und zwar pro Jahr in einer bestimmten Höhe.

Stundung wird erweitert

Häufig haben die Erben das Problem, dass sie den Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Wenn nun aber nur ein wesentlicher Vermögenswert vorhanden ist, wie z.B. ein Grundstück, dann musste bisher der Erbe dieses Grundstück verkaufen, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Dies hatte zur Folge, dass ein ungerechtes Ergebnis erzielt wurde. Nun bestehen bessere Möglichkeiten für den Pflichtteilsberechtigten. Dieser muss nicht die gesamte Summe auf einmal zahlen.

Rechtsanwalt Erbrecht Berlin – A. Martin

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