Kündigung wegen Ruhestörung – wie macht man das?

Was soll denn schon an einer Kündigung wegen Ruhestörung schwierig sein? Mehr als Sie jetzt vielleicht denken. Die meisten Kündigungen wegen Lärmbelästigung, die ohne Anwalt erhoben werden, scheitern. Warum?

Lärmbelästigung

Wann liegt eine Lärmbelästigung vor? Jeder weiß, was Lärm ist. Es gibt hier – da Lärm immer subjektiv empfunden wird – diverse Verordnungen. Aber wer hat schon zu Hause ein Messgerät,um die Lautstärke zu erfassen.

Um die Sache einfacher zu machen, macht es zunächst Sinn in die Hausordnung zu schauen. Dort sind meistens die Zeiten aufgelistet, während derer Ruhe herrschen sollte. Aber auch darüber hinaus muss nicht jede Lärmbelästigung hingenommen werden. Ansonsten gilt, dass nach 22 Uhr laute Musik und Lärm zu vermeiden sind.

Anzeige beim Vermieter

Vor einer Kündigung muss der Vermieter informiert werden. Der Vermieter muss die Möglichkeit haben den „Mangel“ zu beseitigen.

Lärmprotokoll

Das Wichtigste – und daran scheitern die meisten Kündigungen – ist das sog. Lärmprotokoll. Der Mieter muss genau ausschreiben, wann es , wo , wie laut geworden ist. Die Lautstärke kann dabei umschrieben werden, wie (Zimmerlautstärke etc.). Ohne dieses Lärmprotokoll ist die Kündigung schwer durchzusetzen. Das Protokoll sollte wenigstens über 2 bis 3 Wochen geführt werden.

Wenn der Vermieter dann das Problem mit dem Lärm nicht löst, dann kann der Mieter kündigen. Zuvor besteht natürlich die Möglichkeit der Mietminderung.

Es spielt keine Rolle, ob der Mieter alles getan hat, um den Lärm abzustellen (z.B. mit den „Störenfried“ sprechen). Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Klagt der Vermieter dann gegen den Mieter kann dieser das Lärmprotokoll und ggfs. Zeugen nutzen, um den den Kündigungsgrund nachzuweisen.

Anwalt Berlin – A. Martin

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