Kann man Schmerzensgeld im Strafverfahren geltend machen?

Das Verfahren vor Gericht um Schmerzensgeld zu bekommen dauert meist lange. Sofern die Gegenseite aber eine Straftat begangen hat und ein Strafverfahren eingeleitet wurde, stellt sich die Frage, ob nicht bereits im Strafverfahren der Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden kann.

das Schmerzensgeld und das Strafverfahren in Deutschland

Gerade bei größeren Verletzungen macht es immer Sinn den Gang des Strafverfahrens abzuwarten. Der Anwalt des Geschädigten läßt das Strafverfahren laufen und beantragt Akteneinsicht. Aus der Akte der Staatsanwaltschaft ergeben sich dann viele Informationen, die dann im Zivilverfahren auf Schmerzensgeld verwendet werden können. Das Problem ist, dass dies ein zweites Verfahren ist und auch im Rechtsstreit vor dem Zivilgericht der Geschädigte nicht als Zeuge aussagen kann; während dies im Strafverfahren möglich ist.

das Adhäsionsverfahren

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und hat dem Geschädigten die Möglickeit gegeben ein sog. Adhäsionsverfahren vor dem Strafgericht zu betreiben. Faktisch heißt dies, dass das Strafgericht dann nicht nur über die Verurteilung des Strafttäters (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) entscheidet, sondern auch dem Geschädigten ein angemessenes Schmerzensgeld zu spricht.

Obwohl diese Möglichkeit besteht, wird diese doch in der Praxis kaum wahrgenommen. Es gibt kaum Adhäsionsverfahren. Der Grund dafür ist der, dass häufig die Verletzungen zum Zeitpunkt des Strafverfahrens noch nicht abgeheilt sind oder sich das Strafgericht einfacht scheut eine zivilrechtliche Beurteilung in Bezug auf das Schmerzensgeld vorzunehmen. Die Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes ist nämlich alles andere als einfach.

Von daher wird – trotz dieser praktischen Möglickeit – das Schmerzensgeld weiterhin im anschließenden Zivilprozess geltend gemacht.

Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt Berlin

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