Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht

Viele Arbeitnehmer, die weder Gewerkschaftsmitglied sind oder eine Rechtsschutzversicherung haben, die auch das Arbeitsrecht umfasst (was nicht automatisch sein muss), fragen sich, wie sie einen Prozess vor dem Arbeitsgericht (z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin) finanzieren können.

Eine Möglichkeit für finanziell schwache Arbeitnehmer ist die Finanzierung eines Arbeitsgerichtsprozesses über Prozesskostenhilfe (PKH) .

Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe wird unter 3 Voraussetzungen gewährt:

1. schleche finanzielle Verhältnisse

Wer den Prozess aus eigenen Mitteln finanzieren kann, bekommt eine Prozesskostenhilfe. Wer dies aber nicht kann, der kann einen Antrag auf PKH stellen. Hierfür müssen die finanziellen Verhältnisse offenbart werden. Der Arbeitnehmer und Antragsteller muss ein Formular, nämlich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und die entsprechenden Belege beifügen. Die Richtigkeit der Angaben wird versichert.

Das Gericht – nämlich der Richter (nicht der Rechtspfleger) entscheidet dann, ggfs. fordert er noch weitere Unterlagen an. 

Man kann grundsätzlich sagen, dass alle Personen auf Hartz IV – Niveau aus finanzieller Sicht die Kriterien für die PKH-Gewährung erfüllen. Aber auch Einkommen darüber können noch zur PKH-Gewährung führen! PKH kann auch auf Raten gewährt werden.

2. keine Mutwilligkeit

PKH wird nur gewährt, wenn die Sache nicht mutwillig ist; das heißt kein völlig sinnloser Prozess geführt wird. In der Praxis scheitern fast nie Anträge an diesem Merkmal.

3. Erfolgsaussichten

Grundsätzlich müssen für eine PKH-Gewährung im Arbeitsgerichtsverfahren auch Erfolgsaussichten vorliegen. Diese liegen aber schon dann vor, wenn z.B. das Ergebnis des Prozesses von einer Beweisaufnahme abhängig ist. 

Vor dem Arbeitsgericht gibt es aber noch eine weitere Erleichterung. Ist nämlich die Gegenseite  anwaltlich vertreten, kommt es auf die Erfolgsaussichten nicht mehr an. Für diesen Fall wird auch PKH gewährt (auch wenn der Gesetzgeber nicht von PKH spricht).

Übernommen werden die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten. Da im Arbeitsgerichtsverfahren in der I. Instanz aber faktisch nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden müssen (jder trägt immer seine eigenen Kosten) – ist das Prozesskostenrisiko für den Arbeitnehmer bei PKH-Gewährung eigentlich Null.

Von daher ist die Finanzierung des Arbeitsgerichtsprozesses über PKH eine sehr gute Möglichkeit im Arbeitsgerichtsverfahren für den Arbeitnehmer.

RA A. Martin

Comments are closed

Blogroll
Kategorien