Kündigung und Abfindung vor dem Arbeitsgericht Berlin

Der Arbeitnehmer aus Berlin, der eine Kündigung erhalten hat, fragt sich selbstverständlich danach, ob der Arbeitgeber aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrages nicht eine Abfindung zu zahlen hat. Dies Frage ist durchaus berechtigt.

Ein häufiger Irrtum besteht aber darin, dass Arbeitnehmer, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, meinen, dass sie einen Anspruch auf Abfindung haben. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur selten.

1. Grundsatz – nur selten Anspruch auf Abfindung

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer nur in wenigen Fällen einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber hat. 

Ein Anspruch auf Abfindung kann bestehen bei:

  • außergericht – der Arbeitgeber hat mit der Kündigung eine Abfindung gem. Kündigungsschutzgesetz angeboten
  • ein Sozialplan besteht und schreibt eine Abfindung vor (betriebsbedingte Kündigung)
  • nach Erhebung der Kündigungsschutzklage stellt der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben die Zahlung einer Abfindung vereinbart

2. Abfindung bei Kündigung – die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin

Die Abfindungshöhe ist zunächst – eine Verhandlungssache. Das Gericht schlägt aber meistens einen Abfindungssatz vor. Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gehen in Bezug auf den Abfindungsatz von folgender Formel aus:

  • 1/2 -Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr

Wie bereits ausgeführt, ist die Höhe der Abfindung letztendlich Verhandlungssache. Bei geschickter Verhandlung kann man eine höhere Abfindung erzielen.

Folgende Faktoren spielen ebenfalls eine Rolle:

  • Lebensalter
  • Wahrscheinlichkeit einen neuen Job zu bekommen
  • Unterhaltspflichten
  • Verschulden an der Kündigung
  • finanzielle Situation des Arbeitgebers
  • Interesse an Beendigung auf Seiten des Arbeitgebers
  • Interesse an Weiterarbeit auf Seiten des Arbeitnehmers

Im Kündigungsschutzprozes muss der Arbeitnehmer uach immer mit der „Rücknahme“ der Kündigung rechnen. dies ist ein Mittel des Arbeitgebers um Druck auszuüben.

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