Insolvenz des Arbeitsgebers – was tun?
1. Klarheit verschaffen/ Informationen ermitteln
Zunächst ist ersteinmal die Frage zu klären, ob Ihr Arbeitgeber wirklich bereits in Insolvenz ist. Im Internet kann man dies auf der Seite der Länder Insolvenzbekanntmachungen nachschauen. Die Insolvenz ist beim zunständigen Insolvenzgericht am Sitz des Arbeitgebers anzumelden (Amtsgericht). Anfragen beim Amtsgericht werden meist nicht sofort beantwortet und meist wird dann ohnehin auf die gemeinsame Internetseite der Länder (siehe oben) verwiesen, so dass dies Anfragen keinen Sinn machen.
Zu beachten ist auch, dass zunächst – nach dem Insolenzantrag des Arbeitgebers – ein Insolvenzprüfungsverfahren eingeleitet wird, d-h. es wird erst durch einen Gutachter üperprüft, ob tatsächlich die Voraussetzungen der Insolvenz vorliegen. Dies kann bereits 1 bis 2 Monate dauern.
2. Ruhe bewahren
Ist das Prüfungsverfahren durchgeführt und hat man festgestellt, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und die Masse ausreicht, um das Insolvenzverfahren durchzuführen, dann wird das Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet. Der Insolvenzverwalter tritt nun an die Stelle des Arbeitgebers (dies kann bei Anordnung auch schon im Prüfungsverfahren der Fall sein).
Das Arbeitsverhältnis wird durch die Insolvenz nicht beendet, § 108 Inso.
a. ausstehender Lohn
Ausstehender Lohn vor der Insolvenz wird für den Zeitraum der letzten 3 Monaten vor der Insolenz des Arbeitgebers als Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Gezahlt wird als Insolvenzgeld nur der Nettobetrag. Es ist ein Antrag auf Insolvenzgeld (2 Monate Frist) zu stellen.
Ausstehender Arbeitslohn nach der Insolvenz ist eine einfache Insolvenzforderung, die nicht besonders bevorzugt behandelt wird. Arbeitet der Arbeitnehmer also während der Insolvenz des Arbeitgebers weiter, sollte er sich dessen bewusst sein.
b. Kündigung durch den Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitnehmer während der Insolvenz mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, § 113 InsO. Wichtig ist aber, dass sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss dieses beachtet werden. Dies heisst, dass eine Kündigung des Arbeitgebers während der Insolvenz nicht ohne weiteres wirksam sein muss. Der Arbeitnehmer kann sich von daher gegen die Kündigung durch Erhebung einer Kündigungssschutzklage durchaus erfolgreich wehren; dies macht auch Sinn, wenn klar ist, dass die Firma – mit weniger Belegschaft – weitergeführt werden soll. Verklagt werden muss dann der Insolvenzverwalter im Kündigungsschutzprozess.
Für den Insolvenzverwalter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein außerordentlicher Kündigungsgrund.
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