Strafrecht Berlin: Schmerzensgeld bei Körperverletzung

Wer Opfer einer Straftat geworden ist, fragt sich häufig, was er dagegen machen kann. Gerade im Raum Berlin nimmt ständig die Gewaltbereitschaft – vor allem unter Jugendlichen – zu. Was kann man machen, wenn man als Geschädigter vom Schädiger Schmerzensgeld verlangen möchte?

Schmerzensgeld – Anwalt Berlin

Zunächst macht es Sinn einen Rechtsanwalt (im Raum Berlin) zu beauftragen, der sich der Sache zunächst annimmt. Der Anwalt wird zunächst die Daten der Beteiligten aufnehmen und dann bei der Polizei Akteneinsicht beantragen. Die Polizei leitet dann das Akteneinsichtsgesuch weiter an die Staatsanwaltschaft (nur diese darf tatsächlich die Akteneinsicht gewähren). Man beantragt aber trotzdem die Akteneinsicht bei der Polizei, damit die Akteneinsichtsgesuch bereits in der Akten ist, wenn die Polizei die Akte an die Staatsanwaltschaft übersendet. Meistens gibt es ohnehin kein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin zu diesem Zeitpunkt.

Selbstverständlich ist, dass der Geschädigte zuvor den Sachverhalt der Polizei anzeigt. Einen Strafantrag stellt und sich umgehend zu einem Arzt begibt, um die Verletzungen zu behandeln und zu dokumentieren. Auch macht es immer Sinn Fotografien von den Verletzungen zu machen, da diese meist relativ schnell abheilen.

Akteneinsicht und dann?

Wenn die Akteneinsicht gewährt wurde, kann abgeschätzt werden, wie die Beweislage in der Sache ist. Die Akteneinsicht wird meist dann gewährt, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Dies heißt auch, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft dann aussteht.

Die Staatsanwaltschaft hat folgende Möglichkeiten (verkürzt dargestellt):

  • Erhebung der Anklage gegen den Schädiger
  • Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld oder wegen Fehlens eines Tatverdachts
  • Einstellung des Verfahrens wegen Verweisung auf das Privatklageverfahren (kommt häufig vor)

Strafverfahren und nun?

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage und wird die Anklage zugelassen, so kommt es zur Hauptverhandlung. Wichtig ist, dass im Normalfall das Strafgericht nur über die Strafe  (meist Bewährung oder Geldstrafe) entscheidet und nicht über die Entschädigung/den Schadenersatz für den Geschädigten.

Das Strafgericht könnte dies aber. Zum einen gibt es das sog.  Adhäsionsverfahren, bei dem schon das Strafgericht über die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidet. Zum anderen kann das Strafgericht auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes als Bewährungsauflage machen.

Beides wird aber in der Praxis selten gemacht.

Trotzdem ist das Strafverfahren wichtig für den Geschädigten. Im Strafverfahren wird schon ersichtlich, wie die Beweislage später sein wird. Dies ist eine wichtige Information.

das Zivilverfahren

Wer Schmerzensgeld will, muss häufig auch zivilrechtlich gegen den Schädiger vorgehen. Besteht eine Rechtschutzversicherung wird ohne nur die Deckungszusage für die zivilrechtliche Geltendmachung des Schadens erteilt und nicht für das Strafverfahren (z.B. Nebenklage).

Wichtig ist, dass selbst beim vorangegangenen Strafverfahren die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausdrücklich für das Zivilverfahren gelten. Das Zivilgericht ist nicht an die Feststellungen des Strafverfahrens gebunden. Dies ist vielleicht für den Leser etwas merkwürdig, hängt aber damit zusammen, dass im Strafverfahren z.B. auch der Geschädigte als Zeuge aussagen kann, aber nicht im Zivilverfahren.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich nach den erlittenen Verletzungen. Aber auch weitere Umstände spielen eine Rolle wie:

  • Art der Verletzungen
  • Schwere und Dauer der Verletzungen
  • bleibende Schäden?
  • Geschlecht und Alter des Geschädigten
  • Verhalten des Schädiger während und nach der Tat
  • Vermögensverhältnisse des Schädigers

Der Schmerzensgeldkatalog ist letztendlich nur eine Entscheidungssammlung, die nicht verbindlich ist. Man orientiert sich aber darin. Wichtig ist, dass auch ein Kaufkraftanpassung erfolgen sollte, denn aufgrund der Inflation ist eine Entscheidung vor 10 Jahren, bei der umgerechnet € 5.000,00 zugesprochen wurden, nicht mehr 1 zu 1 auf die heutige Zeit anwendbar, denn € 5.000,00 vor 10 Jahren haben nicht die gleiche Kaufkraft, wie € 5.000,00 zur heutige Zeit (es wird eben alles etwas teuer). von daher ist eine Anpassung vorzunehmen.

Rechtsanwalt A. Martin – Rechtsanwalt Berlin

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