Geklautes Auto gekauft und nun?

Das Auto ist des Deutschen Liebling. Es gibt andere Nationen, die in ihren Reiseführern über Deutschland sogar behaupten, dass die Deutschen ihre Auto´s mehr lieben als ihre Kinder. Um so größer ist die Enttäuschung, wenn sich herausstellt, dass das Kfz gestohlen wurde und man es gutgläubig gekauft hatte. Was kann man machen?

bösgläubiger Erwerb des Kfz

Wer wusste, dass das Kfz gestohlen wurde, der wird nicht nur nicht Eigentümer und muss das Kfz herausgeben, sondern hat auch eine Straftat begangen und zwar eine Hehlerei. Grundsätzlich muss die Staatsanwaltschaft dann zwar den Vorsatz nachweisen, allerdings können dafür auch diverse Umstände sprechen, wie zum Beispiel ein völllig unter dem Marktwert liegenden Preis.

gutgläubiger Erwerb des Kfz

Wer vom Diebstahl nichts wusste, hat ebenfalls kein Eigentum am Kfz erworben, denn § 935 BGB regelt, dass man an abghanden gekommenden Sachen kein Eigentum gutgläubig erwerben kann. Er muss von daher das Kfz herausgeben ohne, dass er dafür vom richtigen Eigentümer Ersatz bekommt. Unter Umständen kann er aber Ersatz seine Aufwendungen verlangen, die zu einer Wersteigerung des Kfz geführt haben (z.B. zusätzlich Autogas eingebaut oder bessere Bremsen etc).

Der gutgläubige Käufer kann aber versuchen gegen den Verkäufer vorzugehen, wenn dieser vom Diebstahl wusste, dann besteht ein Schadenersatzanspruch, zudem kann wegen arglistiger Täuschung der Vertrag angefochten werden. Wenn der Verkäufer nichts davon wusste, dann kann ein Anspruch auf Wandelung bestehen, da ein Mangel am Kfz vorliegt.

Rechtsanwalt A. Martin – Anwalt Berlin

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