Berlin Marzahn: Äußerung vor Akteneinsicht im Strafverfahren?
Gerade im Raum Berlin ist die Staatsanwaltschaft (Moabit) überlastet. Wird jemand einer Straftat beschuldigt – in Berlin Marzahn – sind dies häufig Körpverletzungsdelikte, stellt sich die Frage, wie zu reagieren ist. Aufgrund der länge der Strafverfahren und um eine schnelle Klärung in der Sache zu haben, entschließen sich häufig die Beschuldigten eine Aussage vor der Polizei zu machen. Dies ist meist ein Fehler.
Vernehmung und Aussage bei der Berliner Polizei
Zunächst die gute Nachricht: Man muss als Beschuldigter nicht zur polizeilichen Vernehmung erscheinen. Auch wenn die Ladungen zur Vernehmung so lauten als ob eine Verpflichtung besteht, ist dies nicht so. Fairerweise sollte man vorher bei der Polizei anrufen und mitteilen, dass man zunächst keine Aussage machen wird. Dies macht sich besser in der Akte als wenn dort steht, dass der Beschuldigte geladen und nicht erschienen ist.
Schweigen oder Aussagen
Schweigen oder Aussagen, das ist häufig eine Frage, die sich der Beschuldigte stellt. Jeder Anwalträt aber im Zweifel immer zum Schweigen und dies aus gutem Grund. Es gilt der Grundsatz, dass ebend im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten zu entscheiden ist. Der Beschuldigte muss nicht seine Unschuld beweisen, sondern der Staat muss die Schuld nachweisen. Dabei muss die Staatsanwaltschaft – z.B. die StA in Berlin – auch entlastendes Material suchen und muss sich objektiv verhalten.
In der Praxis ist dies aber nicht immer so. Der Beschuldigte kann sich durch eine vorschnelle Aussage in eine unangenehme Situation bringen, denn faktisch fungiert er als Zeuge gegen sich selbst. Entlastende Umstände finden häufig in den Vernehmungsprotokollen der Polizei kaum „einen Anklang“. Stattdessen wird aber jeder belastender Umstand notiert.
Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt
Die sicherste Lösung ist zunächst keine Aussage zu machen und stattdessen Akteneinsicht über einen Verteidiger/Rechtsanwalt in Berlin bei der Staatsanwaltschaft in Berlin zu beantragen. Wenn der Anwalt dann das gesamte Material kennt, kann man sich immer noch entscheiden, ob man sich zur Sache äußert oder nicht. Diese Verzögerung darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Entgegen allgemeiner Meinung wird dies vom Gericht später überhaupt nicht thematisiert. Es ist das Recht des Beschuldigten nichts auszusagen oder seine Meinung diesbezüglich später zu ändern.
Comments are closed