Was ist der Unterschied zwischen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe?

Die Begriffe Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe werden immer wieder durcheinander gebracht. Von daher erfolgt hier kurz eine Erläuterung.

Prozessfinanzierung

Zunächst ist festzustellen, dass die Gemeinsamkeit zwischen der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe darin besteht, dass beide dazu dienen finanziell schwachen Rechtssuchende zu unterstützen. Keiner soll nur aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, sein Recht durchzusetzen.

Beratungshilfe -außergerichtliche Vertretung

Die Beratungshilfe dient der außergerichtlichen Durchsetzung eines Anspruches. Dies ist schon der wichtigste Unterschied zur Prozesskostenhilfe. Möchte der Mandant sich also beraten lassen und/oder außergerichtlich gegen eine Person vorgehen, dann besteht nur die Möglichkeit dies über die sog. Beratungshilfe durchzusetzen. Hierzu muss sich der Betroffene einen sog. „Beratungshilfeschein“ vom Amtsgericht an seinen Wohnsitz besorgen (keinen Antrag auf Beratungshilfe; dies nützt wenig). Um den Beratungshilfeschein zu bekommen, muss kurz beim zuständigen Sachbearbeiter bei Gericht das rechtliche Problem geschildert und die finazielle Situation offenbart werden. Hierzu sind natürlich Belege bei Gericht vorzulegen (sowohl für die Rechtslage als auch für die finanzielle Situation). Meist noch vor Ort erhält der Rechtssuchende dann den Beratungshilfeschein. Mit dem Beratungshilfeschein kann dann der Rechtssuchende einen Anwalt seiner Wahl beauftragen. Dazu muss der Schein im Original beim Rechtsanwalt abgegeben werden. Der Rechtsanwalt kann dann – nach seinem Ermessen – vom Rechtssuchenden € 10,00 verlangen oder nicht. Mit dem Beratungshilfeschein hat der Rechtssuchende dann Anspruch auf Beratung und außergerichtliche Vertretung. Im Normalfall muss der Anwalt den Fall annehmen – er darf also nicht nur weil es um Beratungshilfe geht den Fall ablehnen – allerdings kann der Mandant nicht von einem Anwalt verlangen, dass dieser auf ein Rechtsgebiet tätig wird, dass er im Normalfall nicht bearbeitet (also Ablehnungsgrund ist manchmal die fehlende Spezialisierung).  Es gibt aber auch einige Einschränkungen, so kann der Anwalt aufgrund der Beratungshilfeschein z.B. in Strafsachen nur beraten, während eine außergerichtliche Vertretung nicht von der Staatskasse bezahlt wird. Dies hängt damit zusammen, dass es in Strafsachen schon die Pflichtverteidigung gibt, die eine Finanzierung des Strafprozesses sicherstellt.

Zusammenrfassung:

  1. Beratungshilfe ist für die Beratung und außergerichtliche Vertretung+
  2. den Beratungshilfeschein bekommt man beim Amtsgericht
  3. dort muss man den Sachverhalt und die eigenen finanziellen Verhältnisse darlegen und nachweisen
  4. eine Prüfung der Erfolgsaussichten findet nicht statt
  5. mit dem Beratungshilfeschein im Original geht man dann zum Anwalt seiner Wahl
  6. diese muss den Rechtssuchenden vertreten und beraten
  7. der Rechtsanwalt kann € 10,00 vom Rechtssuchenden verlangen
  8. in Strafssachen gilt die Beratungshilfe nur für die Beratung

Prozesskostenhilfe – die Hilfe vor Gericht

Anders als die Beratungshilfe ist die Prozesskostenhilfe (oder kurz PKH) eine Finanzierung des Gerichtsverfahrens. Die PKH deckt die außergerichtliche Vertretung nicht ab. Es geht allein um die Vertretung im Gerichtsverfahren. Um PKH zu bekommen, muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Das Gericht, dass für den Prozess zuständig ist, entscheidet auch über die Prozesskostenhilfe. Auch hier ist erforderlich, dass die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht für eine Finanzierung des Prozesses ausreichen. Dies ist zu belegen. Hierfür ist ein Formular auszufüllen und zu unterschreiben. Dieses Formular wird die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ genannt. Zur Glaubhaftmachung sind dem Formular z.B. Belgen, wie der Mietvertrag, Einkommensnachweise, Nachweise über Kredite und über das eigene Kfz beizufügen. Die PKH wird meist direkt vom Rechtsanwalt beantragt. Häufig wird der Antrag direkt mit der Klage verbunden und eingereicht. Für die Gewährung von PKH sind 3 Sachen erforderlich:

  • Erfolgsaussichten
  • keine Mutwilligkeit
  • schlechte finanielle Verhältnisse

Da für die Prozesskostenhilfe Erfolgsaussichten erforderlich sind, kann man die PKH gut dazu benutzen, um zu testen, ob das Gericht die Klage für erfolgreich hält. Auch bietet sich immer an, wennd der Mandant nur dann klagen will, wenn auf jeden Fall PKH gewährt wird, dass man den PKH-Antrag der Klage vorschaltet und die Klage nur erheben will, wenn die PKH gewährt wird. Dies kann man als Anwalt auch so formulieren („bedingte Klageerhebung“).

Hier also nochmals eine Zusammenfassung zur Prozesskostenhilfe:

  1. die PKH gibt es nur für das Verfahren vor Gericht und nicht im außergerichtlichen Bereich
  2. es gibt keinen „Schein“ für die Prozsskostenhilfe
  3. die PKH wird meist vom Anwalt direkt beantragt
  4. man kann zunächst PKH beantragen und dann Klage einreichen
  5. der PKH-Antrag eignet sich auch gut, um die Erfolgsaussichten zu testen
  6. für den Antrag auf Prozesskostenhilfe muss der Rechtssuchende eine Formular ausfüllen und unterschreiben

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin

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