Testamente erstellen – die häufigsten Fehler!

Rechtsanwalt Berlin Marzahn

Das Erbrecht ist ein umfangreiches Rechtsgebiet. Bei der Erstellung eines Testamentes sind dementsprechend auch diverse Kriterien zu beachten. Hier die häufigsten Irrtümer bei der Erstellung eines Testamentes:

1. Testament am Computer geschrieben + unterschrieben

Heutzutage fertigt man ja diverse Dokumente am Computer an, unterschreibt diese und schon ist die Erklärung/ Willenserklärung fertigt ( z.B. Kündigungen, Arbeitsverträge etc.). Wer so ein Testament erstellt, hat schlechte Karten, besser dessen Erben, denn diese werden sich um die Erbschaft „schlagen“ müssen, da das Testament nichtig ist!

Solche Fälle kommen in der Praxis immer noch häufig vor!

Das Testament muss entweder beim Notar oder komplett handschriftlich gefertigt werden.

Ist dies nicht der Fall, weil zum Beispiel das Testament mit der Schreibmaschine oder am Computer gefertigt wurde, dann ist das gesamte Testament nichtig und nicht nur der nicht handschriftliche Teil.

Dann gilt die Rechtslage, die ohne Testament geltend würde und dies ist meist die gesetzliche Erbfolge (es sei denn es gibt noch ein anderes, altes Testament).

2. mehrere Testamente, die nicht datiert sind

Es kommt vor, dass der Erblasser seinen Willen ändert. Dies kann viele Ursachen haben. Dies macht man richtig so, dass man Bezug auf das alte Testament nimmt und dieses widerruft und dann im gleichen Schriftstück den neuen „letzten Willen“ aufschreibt. Das alte Testament kann auch vernichtet werden, wobei aber ein Hinweis darauf hilfreich ist.

Das Problem ist aber, dass wenn man ein neues Testament errichtet und das alte nicht aufhebt und beide Testamente auch nicht datiert sind. Dann weiß nämlich der Erbe/ die Erben und das Nachlassgericht schon gar nicht, welches Testament nun gelten soll. Hier sind ebenfalls Streitigkeiten um den Nachlass vorprogrammiert.

3.  die Enterbung im Testament

„Ich enterbe meinen Sohn!„. Was heißt dies? Der Erblasser meinte bestimmt, dass sein Sohn nun gar nichts mehr bekommt. Dies ist aber falsch. Es liegt hier zwar eine Enterbung vor, aber auch der Enterbte hat noch einen Anspruch, nämlich seinen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils.

Die völlig Enterbung ist die sog. Pflichtteilsentziehung; hier bekommt der „Erbe“ nichts. Allerdings ist dies nur in ganz engen Grenzen möglich, z.B. wenn der Erbe den Erblasser nach dem Leben trachtet.

4. es wird gar kein Testament errichtet

Dies kann häufig auch ein Fehler sein, da dann meist eine Erbengemeinschaft gebildet wird (Ehepartner + Kinder z.B.), die nun selbst – entsprechend der Erbquoten – sich auseinandersetzen muss. Hört sich kompliziert an? Ist es auch und vor allem dauert dies lange. Durch ein Testament kann dies umgangen werden. Die Abwicklung geht dann einfacher und der Erblasser kann genau bestimmen, wer was erhalten soll.

Rechtsanwalt Martin – Thema Erbrecht Berlin

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