Pflichtteil – was ist das?

Erbrecht Berlin

Vom Pflichtteil hat jeder schon einmal etwas gehört, was der Pflichtteil aber genau ist, dass wissen die Wenigsten.

1. Pflichtteil vs. gesetzliche Erbfolge

Der Pflichtteil tritt immer dann ein, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag existiert und es dann eben keine gesetzliche Erbfolge gibt.

2. Wie hoch ist der Pflichtteil

Der Pflichtteil ist die Hälfte von dem, was der Pflichtteilsberechtigte bekommen hätte, wenn er Erbe gewesen wäre (Häfte des gesetzlichen Erbteils).

Beispiel: Es gibt zwei Eheleute (Zugewinngemeinschaft), die sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Das gemeinsame Kind soll nur (beim Tod des ersten Ehegatten) den Pflichtteil bekommen. Verstirbt ein Ehegatte bekommt das Kind den Pflichtteil. Dies wäre hier 1/4. Ohne Testament würde das Kind die Häfte des Nachlasses bekommen.

3.  Enterbung vs. Pflichtteilsentziehung

Viele glauben, dass eine Enterbung bereits bedeutet, dass der Enterbte gar nichts vom Nachlass bekommt. Dies ist falsch. Er bekommt eben seinen Pflichtteil. Es macht keinen Unterschied, wenn der Erblasser im Testament schreibt “ Ich entwerbe mein Kind …“ oder „Mein Kind … soll nur den Pflichtteil erhalten!„.

Die Pflichtteilsentziehung geht viel weiter. Hier bekommt der Betroffene tatsächlich nichts von der Erbmasse. Die Pflichtteilsentziehung ist aber auf wenige Ausnahmefälle begrenzt. Dass heißt, dass eine Pflichtteilsentziehung zwar häufig versucht wird, allerdings ohne Erfolg. Es müssen für eine erfolgreiche Pflichtteilsentziehung schwerwiegende Gründe vorliegen, die im Gesetz (§ 2333 BGB) aufgezählt sind.

4. Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und der Ehegatte (auch eingetragene Lebenspartner) des Erben. Auch die Eltern und Abkömmlinge der Kinder können pflichtteilsberechtigt sein.

Anwalt A. Martin-Rechtsanwalt Berlin-Marzahn

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