Alkoholtest durch die Polizei – Muss ich pusten?

„Hier mal bitte reinpusten!“, so meist die bestimmte und selbstsichere Aufforderung des Polizisten. Wer kommt da auf die Idee, dass man dies gar nicht machen müsste. Auch die Polizisten kommen -aus gutem Grund – auch nicht auf die Idee noch hinzuzufügen,“ Sie müssen dies nicht tun, da Sie dazu nicht gesetzlich verpflichtet sind.“. Dann würde ja kaum jemand den Test durchführen und deshalb wird der zweite Satz von der Polizei gerne weggelassen.

Zusammengefasst heißt dies:

Es gibt keine gesetzliche Grundlage für den Atemalkoholtest. Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht an seiner Überführung aktiv mitwirken muss; er muss nur dulden. Beim Atemalkoholtest ist dies aber kein Dulden, sondern eine Mitwirkung, nämlich das Pusten in das Messgerät. Diese Mitwirkung muss der Betroffene nicht machen. Er kann den Alkoholtest verweigern.

Nun werden wahrscheinlich einige Leser sagen, was habe ich davon, dann nehmen mich die Polizisten zur Blutentnahme mit. Dies ist so nicht richtig. Nur aufgrund der Weigerung beim Atemalkoholtest mitzuwirken, darf noch keine Blutentnahme erfolgen. Dies ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, der nicht auf „gut Glück“ durchgeführt werden darf. Im Übrigen tendiert mitlerweile die Rechtssprechung dazu, dass fast immer von der Polizei ein richterlicher Beschluss in Bezug auf den Blutalkoholtest erwirkt werden muss. Ohne Anordnung des Richters darf dies nur noch in Ausnahmefällen geschehen. Es gibt sogar schon einige Gerichte, die in solchen Fällen ein Beweisverwertungsverbot ausgesprochen haben.

Fazit: Man kann den Atemalkoholtest dankend ablehen!

Anwalt Berlin – A. Martin

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