Lauschangriff für Arme? Dürfen unabsichtlich mitgehörte Gespräche vor Gericht verwertet werden?

BAG 23.04.2009, 6 AZR 189/08

Das Bundesarbeitsgericht hat dies jetzt – im April 09 – für das arbeitsgerichtliche Verfahren entschieden.

Im obigen Fall hatte eine Zeugin unabsichtlich ein Telefonat abgehört, in dem die Personchefin (Zeitarbeitsfirma, was denn sonst …)  ihre erkrankte Arbeitnehmerin aufgefordert hatte sofort zur Arbeit zu kommen oder aus der Firma zu fliegen.

Die Arbeitnehmerin kam nicht und wurde gekündigt. Gegen die Kündigung wehrt sich diese nun mittels Kündigungsschutzklage und wandte ein, dass die Kündigung unwirksam sei, da diese willkürlich erfolgte (Verstoß gegen das sog. Maßregelungsverbot, § 612 a BGB). Dabei wurde die Zeugin, die alles mitgehört hatte, da sie zufällig vor Ort war und die „schlaue Personchefin“ das Telefon auf die voller Lautstärke gestellt hatte, im Wege der Beweisaufnahme für die Willkür der Kündigung als Zeuge angegeben. Die Gegenseite wandte ein, dass ein sog. Beweisverwertungsverbot besteht (dies ist grundsätzlich richtig, sofern ohne Einwilligung ein Gespräch abgehört wird).

Hier lag der Fall aber anders, so jedenfalls das Bundesarbeitsgericht, da eben kein beabsichtigtes Lauschen vorlag, sondern nur ein Mithören bei Gelegenheit.

Im Ergebnis wurde die Zeugin zugelassen.

 

Und wie ist das Verfahren nun ausgegangen, fragen sich vielleicht einige schlaue Leser?

Das BAG konnte den Fall nicht entscheiden, da die Zeugin in der 1. Instanz nicht gehört wurde, da das Gericht der 1. Instanz noch von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen ist. Von daher hat das Gericht das Verfahren zur weiteren Aufklärung zurückgewiesen.

Hier die Pressemitteilung des BAG.

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