Arbeitslohn/ Lohnklage vs. Insolvenz des Arbeitgebers!

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Arbeitnehmer noch Arbeitslohn vom Arbeitgeber bekommt. Manchmal zahlt der Arbeitgeber immer zu spät und auf einmal nicht mehr. Ob eine Insolvenz im Raume steht, weiß der Arbeitnehmer häufig nicht und kann darüber nur spekulieren.

Die Frage, die sich nun stellt, ist, wie soll sich der Arbeitnehmer verhalten? Abwarten bis zum Insolvenzantrag oder schon klagen, und wenn ja, gegen wen?

Es ist zu unterscheiden:

1. der Arbeitgeber schuldet Lohn und hat keinen Insolvenzantrag gestellt

Hier sollte der Arbeitslohn gerichtlich beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer weiß doch nicht, ob ein Insolvenzantrag überhaupt gestellt wird. Klagt der Arbeitnehmer aber gar nicht oder zu spät seinen Lohn ein, besteht die Gefahr, dass der Arbeitslohn verfällt, da evtl. hier Ausschlussfristen (z.B. in Tarifverträgen aber auch immer häufiger in Arbeitsverträgen) zu beachten sind! 

Stellt der Arbeitgeber später – also während des Klageverfahrens vor dem Arbeitsgericht – einen Insolvenzantrag, dann ist der Arbeitnehmer immer noch in einer besseren Position als ohne Klage. Bestreitet nämlich der Insolvenzverwalter den Lohnzahlungsanspruch des Arbeitnehmers hat der Arbeitnehmer ja schon Klage eingereicht und kann dies gerichtlich schnell klären. Von daher macht es meistens Sinn den Arbeitslohn einzuklagen.

Im Übrigen ist der Arbeitgeber auch – bis zur Stellung des Insolvenzantrages – der richtige Beklagte. Erst nach der Stellung ändert sich dies (dazu unter mehr).

 

2. es steht Arbeitslohn aus und der Arbeitgeber hat einen Insolvenzantrag bereits gestellt über den aber noch nicht entschieden ist

Jetzt kommt es darauf an, wer der richtige Beklagte ist. Dabei ist vorab auszuführen, dass nicht bereits ein Insolvenzverfahren mit der Antragstellung des Arbeitgebers eröffnet ist. Das Gericht (das Insolvenzgericht, nicht das Arbeitsgericht)  muss erst noch über den Insolvenzantrag entscheiden. Es kann durchaus sein, dass die Voraussetzungen der Insolvenz gar nicht vorliegen (keine deckende Masse) . Dies muss erst noch geprüft werden. In fast allen Fällen bestellt das Insolvenzgericht einen sog. vorläufigen Insolvenzverwalter, der zunächst prüft, ob tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und ob die Masse zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens überhaupt ausreicht. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters selbst führt noch nicht dazu, dass nun dieser der Arbeitgeber ist mit der Folge, dass auch dieser zu verklagen wäre. Erst wenn das Gericht zudem dem Arbeitgeber ein allgemeines Vergügungsverbot nach § 22 Abs. 1 InsO auferlegt, ist der vorläufige Insolvenzverwalter der Arbeitgeber des Arbeitnehmers. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zudem im obigen Fall umgehend den Arbeitnehmer hierüber benachrichtigen.

 

3. es steht Arbeitslohn aus und das Insolvenzverfahren ist eröffnet worden

Jetzt ist der Insolvenzverwalter der Arbeitgeber des Arbeitnehmers nach § 80 der Insolvenzordnung. Dieser wäre zu verklagen.

Soll man aber in der Insolvenz klagen?

Eine Lohnklage ist dann nötig, wenn der Insolvenzverwalter z.B. des Lohnanspruch bestreitet. Nur dann ist in den meisten Fällen eine gerichtliche Klärung notwendig. Die rückständigen Lohnansprüche sind zur Tabelle des Insolvenzverwalters – innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist – angemeldet werden.  Der rückständige Arbeitslohn ist nur eine einfache Insolvenzforderung. Dies ist meistens aber nicht erheblich, da der Arbeitnehmer ohnehin einen besseren Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten 3 Arbeitsmonate hat.

Was ist mit den Arbeitsverhältnissen während der Insolvenz?

Das Arbeitsverhältnis besteht zunächst auch während der Insolvenz fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter muss also den Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigen und das Arbeitsentgelt aus der Insolvenzmasse zahlen.

Was ist mit dem Arbeitslohnanspruch bei Veräußerung des Betriebes durch den Insolvenzverwalter?

Veräußert der Insolvenzverwalter einen Betrieb so gehen gem. § 613 a BGB die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber über. Die Arbeitnehmer genießen dann sogar einen besonderen Kündigungsschutz. Der neue Arbeitgeber muss die den laufenden Lohn zahlen und haftet auch für die rückständigen Arbeitsentgelte.

Wie ist das mit dem Insolvenzgeld?

Der Arbeitnehmer kann bei einer Insolvenz des Arbeitgebers das sog. Insolvenzgeld beantragen. Dies wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem beliebigen Arbeitsamt zu stellen. Die Arbeitsämter haben diesbezüglich besondere Formulare, die auszufüllen sind. Das Insolvenzgeld ist der Nettolohn des nicht gezahlen Arbeitsentgeltes. Wichtig ist, dass dies maximal für 3 Monate des rückständigen Lohns gezahlt wird. Endet das Arbeitsverhältnis bereits einige Zeit vor dem Insolvenzereignis und stehen ebenfalls noch 3 Monate aus, so besteht auch ein Anspruch des Arbeitnehmers

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