Unterhaltsrecht in Berlin – wie erteilt man richtig Auskunft beim Unterhalt?

Die Situation ist zunächst erschreckend. Man bekommt ein Schreiben vom Rechtsanwalt und wird darin zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert. Die Frist ist zu kurz. Die Unterlagen sind nicht da und man weiß überhaupt nicht, wie eine solche Auskunftserteilung aussehen soll.

Anwaltsschreiben und Auskunft wegen Kindesunterhalt

Zunächst ist wichtig zu verstehen, dass dies ein völlig normaler Vorgang ist. Der Rechtsanwalt der Kindesmutter muss zur Auskunft auffordern, da erst ab diesem Zeitpunkt – im Normalfall – der Kindesunterhalt verlangt werden kann. Für die Vergangenheit gibt es ansonsten keinen Unterhaltsanspruch mehr. Deshalb ist das Auskunftsschreiben wichtig.

Auskunft beim Kindesunterhalt und Frist

Die Fristen für die Auskunft des Unterhaltsschuldners sind im Normalfall zu kurz bemessen. Ist die Frist zu kurz und erhebt die Gegenseite dann Auskunftsklage kann es sein, dass das Gericht dann – wenn dann der Unterhaltsgläubiger die Auskunft unverzüglich erteilt – der Gegenseite die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies wissen auch die Rechtsanwälte in Unterhaltssachen. Von daher wird automatisch meist 1 bis 2 Wochen abgewartet bzw. nochmals eine Aufforderung übersandt.

Inhalt der Auskunft beim Unterhaltsanspruch

Die Auskunft ist umfassend zu erteilen. Im Auskunftsschreiben finden sich im Normalfall alle Angaben die zu erledigen sind. Genaugenommen muss Auskunft erteilt werden – in Form einer übersichtlichen Aufstellung des Einkommens – und diese Auskunfts auch belegt werden.

Im Raum Berlin ist es häufig so, dass sich viele Anwälte der Kindesmutter schon damit zufrieden geben, wenn die letzten 12 Gehaltsabrechnungen übersandt werden, was eigentlich völlig unzureichend ist. Dies ist keine ordnungsgemäße Auskunftserteilung.

Die Auskunft muss so erfolgen, dass

  • eine übersichtliche Aufstellung des Einkommens erfolgt (Tabelle über Einkünfte)
  • und die Aufstellung belegt wird (Lohnabrechnungen,Lohnsteuerkarte etc.)

Die Unterlagen können in Kopie eingereicht werden. Es ist Auskunft über jegliches Einkommen zu erteilen, wie z.B.

  • Arbeitseinkommen
  • Einkommen aus Miete oder Pacht
  • Verzinsung von angelegten Geld oder Wertpapieren
  • etc

Wenn all dies erfolgt, ist die Auskunft ordnungsgemäß erteilt worden. Die Gegenseite wird dann den Unterhaltsanspruch berechnen.

eigene Belastungen bei der Auskunft angeben

Der Unterhaltsschuldner sollte auf jeden Fall auch jegliche eigene Belastungen angeben, wie z.B.

  • berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrten zur Arbeit)
  • Belastungen durch Kredite (ist aber häufig vor Gericht problematisch)
  • weitere unterhaltspflichtige Kinder
  • Versicherungen etc

Rechtsanwalt Unterhalt in Berlin

Da die Berechnung des Unterhaltsanspruches sehr kompliziert ist, sollte man auf jeden Fall einen Rechtsanwalt, der sich im Familienrecht und Unterhaltsrecht auskennt, beauftragen. Dies erspart mögliche Nachteile.

Rechtsanwalt Martin – Familienrecht Berlin

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