Taschenkontrolle im Supermarkt – muss man das?
Wer hat das nicht schon erlebt. Die Kassiererin im Supermarkt teilt freundlich aber bestimmt mit, dass sie verpflichtet ist in mitgebrachte Taschen zu schauen. Der Besucher weiß nicht, wie er sich Verhalten soll.
Taschenkontrolle darf die Polizei aber nicht die Kassiererin!
Die Taschenkontrolle ist rechtliche gesehen eine Durchsuchung. Hiefür hat der Gesetzgeber in den §§ 102,103 der Strafprozessordnung die Staatsanwaltschaft/Polizei ermächtigt; nicht aber den Ladenbesitzer und die Kassiererin. Da die Durchsuchung ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist, muss dieser dies nur in gesetzlich genauer bestimmten Fällen dulden.
Es kann zwar sein, dass bei einen begründeten Verdacht z.B. auf Ladendiebstahl das Ladenpersonal den Dieb vorläufig festnehmen darf, aber selbst in diesem Fall darf keine Durchsuchung stattfinden. Das Personal muss die Polizei rufen, die dann die Durchsuchung durchführt.
Auch ein Privatdedektiv oder das Sicherheitspersonal darf keine Durchsuchung durchführen (Taschenkontrolle ist – wie gesagt – eine Durchsuchung). Diese wissen – im Gegensatz zur Verkäuferin – aber, dass dies nicht zulässig ist.
Auch ist der Betroffene nicht verpflichtet selbst den Inhalt der Tasche vorzuzeigen oder diese zu öffnen.
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