Ist Spannen eigentlich strafbar?

Spannen muss doch strafbar sein, denn schlimmer geht´s doch wohl kaum, oder? So oder ähnlich hört man immer wieder Kommentare von Lesern in einschlägigen Internetforen. Spekulieren kann man viel, aber wie ist die Rechtslage tatsächlich?

Spannen und das Strafgesetzbuch

Das „normale Spannen“ – also Beobachten fremder Personen ist im Normfall nicht strafbar. Keine Strafe ohne Gesetz. Für das Spannen an sich gibt es keine Strafvorschrift.

Wann ist Spannen doch strafbar?

Eine Strafbarkeit kann bestehen – nach  § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“)  , wenn Fotografien heimlich in der Wohnung oder im geschützen Bereich (z.B. Umkleidekabine oder Toillette) gemacht werden. Es droht hier eine Geldstrafe oder eine Feiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das Beobachten selbst ist aber nicht strafbar.

Betritt der Spanner aber das Grundstück kommt auch eine Strafbarkeit (egal ob Foto´s gemacht werden oder nicht) nach § 123 StGB wegen Hausfriedensbruch in Betracht.

Spannen und Zivilrecht beim Fotografieren

Das Fotografieren an sich kann – wie oben bereits ausgeführt – strafbar sein. Wenn aber die Fotografien nicht in der Wohnung oder im geschützen Bereich aufgenommen werden, dann kann immerhin noch eine Verletzung des Kunsturhebergesetzes in Betracht kommen. Das Fotografieren an sich ist danach zwar nicht verboten aber das Verbreiten der Bilder. Es können hier sowohl Schadenersatzansprüche als auch – bei Wiederholungsgefahr – Unterlassungsansprüche des Fotografierten bestehen.

Rechtsanwalt Andreas Martin

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