Kann man sich im Strafverfahren selbst vertreten?
Über Anwaltszwang ist schon viel geschrieben worden. Ab dem Landgericht gibt es in Zivilsachen den Anwaltszwang in Deutschland (sogar vor dem Amtsgericht z.B. in Scheidungssachen). Wie ist dies aber im Strafverfahren. Muss man einen Anwalt haben oder kann man sich selbst vertreten?
Anwaltszwang in Strafsachen?
Grundsätzlich ist es so, dass der Begriff Anwaltszwang für Strafsachen nicht so richtig passt. In Zivilsachen bedeutet dies, dass man faktisch ohne Anwalt keine eigenen Anträge stellen kann un die Sache damit verloren ist, wenn man nicht anwaltlich vertreten ist. In Strafsachen schreibt das Gesetz dem Angeklagten/ Beschuldigten das Recht auf einen Pflichtverteider zu. Dem Angekagten wird dann ein sog. Pflichtverteidiger bestellt, der diesen dann in der Hauptverhandlung vertritt. Wichtig ist, dass man nicht bei allen Straftaten ein Recht auf einen Pflichtverteidiger hat, sondern nur bei schwierigen oder schweren Sachen. So hat man grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ein Verbrechen ist eine Straftat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von wenigestens 1 Jahr. Darüber hinaus bei Hauptverhandlungen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in der 1. Instanz. Befindet sich der Beschuldigte seit wenigstens 3 Monaten in Untersuchungshaft wird ebenfalls ein Pflichtverteidiger bestellt.
Hier nochmals die Fälle der Bestellung eines Pflichtverteidigers:
- Hauptverhandlung in der 1. Instanz vor dem LG oder OLG
- Vorwurf eines Verbrechens
- Verfahren kann zu einen Berufsverbot führen
- Beschuldigte ist wenigstens 3 Monate in U-Haft
- Vorbereitung eines Gutachtens über psychischen Zustand
- Durchführung eines Sicherungsverfahrens
- Ausschluss des bisherigen Verteidigers
- schwere der Tag oder Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auf Antrag
Ohne Verteidiger darf in den obigen Fällen in der Regel gar nicht verhandelt werden auch wenn der Angeklagte hier anderer Meinung ist.
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