Gilt für den Zugang der Kündigung der Poststempel?

Wer kündigen will, hat oft ein Problem. Er muss nachweisen, dass er rechtzeitig gekündigt hat. Viele Verbraucher meinen, dass es für den Zugang der Kündigung auf den Poststempel ankommt. Dass also eine Kündigung die heute von der Post abgstempelt wird, dann auch für heute „wirksam“ wird.

Zugang – Was ist das?

Für die Wahrung der Fristen, zum Beispiel des Mieters oder des Arbeitnehmers kommt es auf den juristischen Begriff „Zugang“ an. Dann wenn der Gegenseite das Schriftstück zugeht, gilt für diesen Tag das Schreiben als „angekommen“. Zugang liegt dann vor, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so dass unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Zugang bei Anwesenden erfolgt mit Übergabe

Zugang bei Abwesenden erfolgt im Normfall mit dem Einwurf in den Briefkasten

der Zugang per Post

Wir ein Schreiben per Post übersandt, ist es unerheblich, wann und ob das Schreiben von der Post abgestempelt wurde. Allein entscheidend ist, wann dieses Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen wurde. Wenn dies zur üblichen Zeit erfolgt (also nicht abends um 10 Uhr), dann gilt das Schreiben für diesen Tag als zugegangen.

Der Absenden muss dies aber nachweisen, was er bei der normalen Übermittlung per Post nicht kann. Dabei gilt auch keine Vermutung (wie im Verwaltungsverfahren), dass das Schreiben innerhalb von 3 Tagen zugegangen ist. Wenn die Gegenseite den Zugang bestreitet, muss der Absender dies beweisen, was häufig schwer ist.

sichere Zustellung:

Die sicherste Zustellung ist die Zustellung per Einwurf Zeugen. Eine Zeuge bestätigt schriftlich, dass er ein bestimmtes Schreiben erhalten hat,wirft es ein und bestätigt dann nochmals per Protokoll, dass er es am … um … beim … in den Briefkasten geworfen hat.

Die Zustellung per Einschreiben/Rückschein beweißt allein noch nicht viel, da kein Beweis erbracht wird, dass gerade das bestimmte Schriftstück (z.B. die Kündigung) zugegangen ist. Man bräuchte hier auch einen Zeugen dafür, dass die Kündigung auch eingetütet und zur Post gebracht wurde.

Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin

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