Gibt es Prozesskostenhilfe für das Strafverfahren?

Prozesskostenhilfe oder kurz PKH ist eine Möglichkeit um ein Gerichtsverfahren zu finanzieren. Viele Mandanten meinen, dass im Strafverfahren ihre Rechtschutzversicherung greift oder sie Prozesskostenhilfe bekommen, dies ist aber nicht richtig.

Prozesskostenhilfe und das Strafverfahren

Im Strafverfahren gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe. Die PKH ist eine Möglichkeit der Finanzierung von Verfahren in Zivilsachen, Arbeitsrechtssachen, Verwaltungssachen und Sozialrechtssachen. Für das Strafverfahren hat der Gesetzgeber keine Prozesskostenhilfe vorgesehen.

Ebenso greift die Rechtsschutzversicherung in Strafsachen nur in ganz wenigen Fällen.

Allerdings kann es nicht sein, dass der im Strafverfahren Beschuldigte, der sich gegen den Staats verteidigen und sogar mit Gefängnisstrafe rechnen muss, schlechter steht als derjenige der wegen einer Nachbarrechtsstreitigkeit um € 150,00 die Zivilgericht bemüht. Der Gesetzgeber hat als Gegenstück zur PKH im Strafverfahren den sog. Pflichtverteidiger eingeführt.

Strafverfahren und Pflichtverteidiger

Nicht jeder Beschuldigte /Angeschuldigte/ oder Angeklagte hat einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Gerade bei leichteren Delikten hält der Gesetzgeber es nicht für nötig, dass der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger bekommt. Im Gesetz (Strafprozessordnung) ist geregelt, dass eine Bestellung eines Pflichtverteidigers nur in bestimmten Fällen erfolgt. Der wichtigste Fall ist der, dass dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen liegt dann vor, wenn die Tat, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr bedroht ist.

Aber auch in anderen Fällen kann eine Beiordnung erfolgen z.B. bei Haft, bei schwieriger Sach- und Rechtslage, wenn von meheren Beschuldigten einer keinen Verteidiger hat usw.

Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin

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