Kündigung bei Diebstahl und Unterschlagung
Nachvollziehbar ist, dass wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bestiehlt, dass dieser mit einer außerordentliche und fristlosen Kündigung rechnen muss. Gilt dies aber auch bei geringen Beträgen?
der €1,30 Fall
Einer der bekanntesten Fälle, wenn es um die Unterschlagung von geringwertigen Sachen geht, ist der Fall der Berliner Kassiererin, die zwei Pfandbons im Wert von insgesamt € 1,30 zu Unrecht einlöste. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis – ohne Abmahnung – fristlos und außerordentlich. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und unterlag sowohl vor dem Arbeitsgericht Berlin als auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Fall hatte in den Medien für großes Aufsehen gesorgt. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass die Sache weitergeht. Die Revision wurde zugelassen.
„kleine Diebstähle“ können auch zur Kündigung führen
Der obige Fall ist keine Ausnahme. Es gibt diverse Entscheidungen hierzu. So wurde entschieden (BAG), dass beim Diebstahl eines Bienenstiches eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Grundsätzlich gilt, dass selbst kleinste vorsätzliche Vermögensschädigungen des Arbeitgebers eine sofortige und außerordentliche Kündigung nach sich ziehen können. Eine Abmahnung muss vorher nicht erfolgen, da eine schwerwiegende Vertrauensstörung vorliegt. Wer vertraut einem Arbeitnehmer, der stiehlt?
Es kann aber Ausnahmen geben, wenn das Arbeitsverhältnis sehr lange ohne Störung (Abmahnung) bestanden hat. Dies nennt man sogenanntes Vertrauenskapital.
Rechtsanwalt Andreas Martin –
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