Berliner Testament – was ist das?

Im Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig zu Erben ein. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung werden automatisch alle anderen gesetzlichen Erben (z.B. die Kinder) enterbt und können nur ihren Pflichtteil fordern.

Häufig ist aber gewollt, dass z.B. die Kinder auch ihren Pflichtteil nicht fordern sollen, solange wie noch einer der Eheleute lebt. Dies kann (ohne Mitwirkung der Kinder) faktisch aber nicht verhindert werden, man kann dies nur erschweren. Zum Beispiel mit einer sog. Pflichtteilsstrafklausel kann man die Kinder dazu „animieren“ ihren Pflichtteil beim ersten Todesfall nicht geltend zu machen.

Dies geht so, dass man im Testament bestimmt, dasss wenn die Kinder beim ersten Erbfall schon ihren Pflichtteil fordern, sie dann nach dem zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil bekommen. Einfacher ausgedrückt: „Wenn du etwas forderst – solange wie noch ein Elternteil lebt, dann kriegst Du später (wenn beide gestorben sind) weniger. Forderst du nichts, so bist du später Alleinerbe.“

Das Berliner Testament ist eine Möglichkeit um eine Absicherung der Eheleute untereinander zu gewährleisten.

RA A. Martin – Anwalt Berlin -Marzahn

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