Auskunft beim Unterhalt – häufige Fehler
Meldet sich das unterhaltsberechtigte Kind meist über das Jugendamt oder über die Mutter ist das erste Schreiben meist ein Schreiben mit der Aufforderung Auskunft zu erteilen. Hier bestehen häufig Mißverständnisse. Gerade in familienrechtlichen Fällen sollte man unverzüglich reagieren.
1. Muss man Auskunft erteilen?
Einige Mandanten gehen ohne Weiteres davon aus, dass die Auskunftspflicht dann nicht besteht, wenn ohnehin kein Unterhalt zu zahlen wäre. Bekommt der Unterhaltsschuldner z.B. ALG II meint er häufig, dass er keine Auskunft erteilen muss, dies ist falsch. Der Auskunftsanspruch und damit die Auskunftspflicht besteht auch, wenn später kein Unterhalt zu zahlen wäre. Es wurde hier ja bereits ausgeführt, dass auch ein Hartz-IV-Empfänger häufig zum vollen Mindestunterhalt verurteilt wird. Für die Auskunft spielt dies aber keine Rolle.
2. Für die Auskunft reicht es auf eine Auflistung vom Einkommen zu machen!
Die Auskunft ist zu erteilen und zu belegen. Die bloße Auflistung des Einkommens reicht nicht aus. Diese muss auch belegt werden. Beim Arbeitnehmer sind dann wenigstens eben die letzten 12 Lohnabrechnungen und die Lohnsteuerkarte in Kopie beizufügen.
3. Bei der Auskunftserteilung reicht es auch, wenn alle Unterlagen ohne Auflistung übersandt werden.
Auch dies ist nicht richtig. Genauso, wie die Auskunft zu belegen ist, reicht es nicht aus, wenn nur die Unterlagen kopiert und übersandt werden. Es muss eine nachvollziehbare Auflistung des Einkommens übersandt werden. Häufig wird sogar verlangt, dass diese unterschrieben werden muss. Einfach die Belege zu übersenden mit der Hoffung die Gegenseite wird sich schon alles raussuchen reicht nicht aus.
4. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann man nicht verklagt werden, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht.
Ist die Auskunft nicht erteilt oder nicht ordnungsgemäßg erteilt, kann der Unterhaltsgläubiger Klage auf Auskunft erheben. Dabei ist unerheblich,ob sich dann nach der Auskunft herausstellt, dass kein Unterhalt zu zahlen ist. Die Auskunft ist ersteinmal vollständig zu erteilen.
Schon beim ersten Schreiben der Gegenseite sollte ein Rechtsanwalt z.B. in Berlin eingeschaltet werden, da Unterhaltszahlungen über Jahrzehnte erfolgen können und erhebliche Vermögenswerte betreffen.
Weitere Irrtümer zum Unterhaltsrecht finden Sie auf meiner Webpage www.anwalt-martin.de.
Comments are closed