Vorsicht: Arbeitslohn kann verfallen!
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen, ist das ihr Arbeitslohnanspruch innerhalb kurzer Frist verfallen kann. Es geht hier nicht um die Verjährungsfrist, die beträgt 3 Jahre zum Jahresende und ist meistens unproblematisch.
Es geht darum, dass in immer mehr Arbeitsvertägen, aber auch in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vereinbart wird, dass der Arbeitslohnanspruch – und auch fast alle weiteren gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag – innerhalb einer bestimmten Frist verfallen. Die Juristen sprechen hier von einer sog. Ausschlussfrist.
Eine solche Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist grundsätzlich zulässig, sofern dies nicht zu kurz ist. Eine Vereinbarung über 2 Monate Verfallsfrist ist zu kurz und ein Verstoß gegen § 305 BGB (Urteil des 5. Senats vom 28.9.2005 – 5 AZR 52/05 -). Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden. Eine Ausschlussfrist von mehr als 6 Monaten dürfte aber auch im Arbeitsvertrag zulässig sein.
Viel gefährlicher als die Fristen im Arbeitsvertrag sind die Ausschlussfristen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Ein Beispiel hierfür ist der Bundesrahmentarifvertrag Bau. Dort ist in § 15 Folgendes geregelt:
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit
dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb
von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein
Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch
sechs Monate.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von
zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser,
wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf
gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche
des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden
und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die
Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
Hier liegt eine sog. doppelte Ausschlussklausel vor.
Ansprüche die verfallen sind, können nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Dies berücksichtigt das Gericht von Amts wegen (anders als bei der Verjährung).
Von daher sollte bei einer Klage auf Arbeitslohn (Lohnklage) bereits immer an die Ausschlussfristen geachtet werden (gerade im Raum Berlin ist dies immer wieder ein Problem).
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