Kein finanzieller Ausgleich für Urlaub bei Krankheit?

Dies war bisher so. Das Bundesarbeitsgericht stand auf den Standpunkt, dass wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung den Urlaubsanspruch nicht nehmen konnte und auch noch im Übertragungszeitraum (bis März des nächsten Jahres) krank war, keinen Anspruch auf Urlaubsageltung hatte. 

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung diesbezüglich aufgegeben, da der EuGH diese beanstandet hatte (EuGH vom 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06 ). Der EugH sah hier ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG.

Daraufhin hält das Bundesarbeitsgericht nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Der Entscheidung des BAG lag ein Fall zugrunde, wonach eine Pflegerin einen Schlaganfall erlitt und im Jahr 2006 und auch bis Mitte 2007 dauerhaft erkankt war. Diese machte nun per Klage einen Anspruch auf Urlaubsabgelung für die Jahre 2005 und 2006 vor dem Arbeitsgericht geltend. Das Arbeitsgericht Köln und das Landesarbeitsgericht Köln wiesen den Anspruch ab. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage dann statt.

Von daher besteht im obigen Fall jetzt auch nach dem Bundesarbeitsgericht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, was auch nachvollziehbar ist.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

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