Arbeitslohn schnell durch einstweilige Verfügung „einklagen“?
Der Arbeitnehmer hat häufig das Problem, dass er schon lange auf den Arbeitslohn gewartet hat. Meist ist die Situation die, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Bezug auf den Lohn schon ohnehin zu lange vertröstet hat. Einige Arbeitnehmer geraten aufgrund der fehlenden Lohnzahlung des Arbeitgebers in finanzielle Schwierigkeiten und brauchen so schnell wie möglich den Arbeitslohn vom Arbeitgeber. Aber wie?
Lohnklage gegen den Arbeitgeber?
Wenn man Glück hat, dann bekommt man als Arbeitnehmer innerhalb eines Monat nach Erhebung der Lohnklage gegen den Arbeitgeber einen Termin beim Arbeitsgericht (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin). Der Arbeitgeber kann das Verfahren aber noch weiter hinauszögern, indem er in der Verhandlung erscheint und es keine Einigung gibt. Dann beraumt das Arbeitsgericht notwendigerweise einen zweiten Termin (sog. Kammertermin) an und auf diesen müssen Sie wirklich lange warten. Den Kammertermin gibt es meist nur nach mehreren Monaten (so auch Arbeitsgericht Berlin und Arbeitsgericht Brandenburg und Arbeitsgericht Neubrandenburg).
Mahnverfahren gegen den Arbeitgeber?
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen ist der Fakt, dass es auch ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren gibt. In der Praxis wird der Lohn meist eingeklagt. Zumindest wenn es Ausschlussfristen für die Lohnklage gibt (z.B. aus dem Tarifvertrag) gibt, dann kann die Lohnklage immer noch der bessere Weg sein. In einigen Fällen – je nach Auslastung des Gerichts in Lohnklageverfahren – kann das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren durchaus Sinn machen.
Wir machen gern für Sie deutschlandweit Ihren Arbeitslohn per Mahnverfahren geltend.
Einstweilige Verfügung auf Zahlung des Arbeitslohnes?
Zunächst vorab zu Ihrer Information:
Die einstweilige Verfügung in Bezug auf die Zahlung des Arbeitslohnes ist in der Praxis der absolute Ausnahmefall. Was aber nicht heißen muss, dass die EV in Arbeitssachen zur Durchsetzung des Lohnes an Stelle der Lohnklage oder des arbeitsgerichtlichen Mahnverfahrens keinen Sinn macht oder nicht möglich ist.
Um dies besser zu verstehen, muss man sich vor Augen halten, dass eine einstweilige Verfügung, wie der Name schon sagt, eine einstweilige Regelung – also eine vorläufige Regelung sein soll. Man bekommt mit der einstweiligen Verfügung im Normalfall noch nicht das Geld, sondern der Anspruch wird nur gesichert.
Um hier erfolgreich zu sein, ist es so,dass man einen sog. Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch nachweisen muss, das heisst zum einen die Eilbedürftigkeit und natürlich auch den Anspruch auf Zahlung des Lohnes (dies ist meist nicht so problematisch).
Ein Verfügungsgrund liegt dann vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Diese liegt dann vor, wenn eine finanzielle Notsituation des Arbeitnehmers vorliegt. Wenn der Arbeitnehmer sich aber von anderen Institutionen Geld verschaffen kann, ist eine solche Notlage nicht gegeben. Solche anderen Möglichkeiten könne sein: Arbeitslosengeld/ Hartz IV/ Bankkredit).
Bekommt man bei der einstweiligen Verfügung den ganzen Arbeitslohn?
Nein, im Normalfall sprechen den Gerichte den Arbeitslohn bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen (also ab ungefähr 1.000,00 Euro) zu. Manche Gerichte (LAG Baden-Würtenberg) meinen aber, dass ein Anspruch im Wege der einstweiligen arbeitsgerichtlichen Verfügung nur in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes besteht.
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