nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Seit dem 1.1.2004 findet § 5 des Kündigungsschutzgesetzes auf alle Kündigungen Anwendung, welcher der Schriftform des § 623 BGB entsprechen. Faktisch heisst dies, wenn Sie als Arbeitnehmer eineschriftliche Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, dann haben Sie – egal, ob die übrigen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes greifen – nur 3 Wochen für die Erhebung der Kündigungsschutzklage!

Die 3-wöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Arbeitnehmer die Kündigung erhält. Die Juristen bezeichnen dies als Tag des Zuganges der Kündigung.

Wann geht die Kündigung zu?

  1. unter Anwesenden = sofort (also zum Beispiel bei Übergabe durch den Arbeitgeber)
  2. unter Abwesenden mit Einwurf in den Briefkasten (sofern nicht zu unüblichen Zeiten- in der Nacht)

Vom Tag des Zuganges der Kündigung hat der Arbeitnehmer also 3 Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Zu beachten ist dabei, dass die Kündigungsschutzklage bis 24 Uhr am Tag des Fristablaufes beim Arbeitsgericht (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin) eingehen kann.  Rechtsanwälte nutzen die Zeiträume meist bis zum letzten Tag aus und erheben die Klage dann per Fax, was ausreichend ist, wenn das Original dann hinterher geschickt wird.

Ist die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, dann kann sich der Arbeitnehmer im Normalfall nicht mehr gegen die Kündigung wehren, auch wenn diese zum Beispiel offentsichtlich unrechtmäßig ist!

Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist unverschuldet, so kann er einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beim Arbeisgericht stellen.

Dieser Antrag ist unter folgenden 4 Voraussetzungen möglich:

  1. dem Arbeitnehmer war die Einhaltung der Frist nicht zumutbar und möglich
  2. neben dem Antrag auf Zulassung ist gleichzeitig die Kündigungsschutzklage zu erheben
  3. der Arbeitnehmer muss die Gründe für die nachträgliche Zulassung darlegen und glaubhaft machen (EV)
  4. die Frist von 2 Wochen ab Kenntnis von der Fristversäumung ist eingehalten

Ein gesetzlich geregelter Fall der nachträglichen Zulassung ist der, dass eine Frau von deren Schwangerschaft erst nach Ablauf der Kündigungsschutzklagenfrist erfährt. Ausschlaggebend ist, dass die Frau bereits beim Zugang der Kündigung schwanger war. Die Mitteilung der Schwangerschaft muss die Schwangere aber unverzüglich gegenüber ihren Arbeitgeber abgeben. Der Arbeitgeber hätte dann nicht kündigen können, auch wenn er dies nicht wusste, wird dann das Gericht die Kündigung aufheben, sofern hier die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt wird.

Über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichtes. Gegen den abweisenden Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an das Landesarbeitsgericht möglich.

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