Arbeitslohn am 15. einklagen?

Zahlt der Arbeitgeber am 15. des nachfolgenden Monats nicht, stellt sich die Frage, ob der Lohn schon zu diesem Zeitpunkt eingeklagt werden kann?

Grundsätzlich ist es so: Ist der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt bereits im Zahlungsverzug mit dem Arbeitslohn, so ist eine außergerichtliche Mahnung nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann in der Sache bereits Klage einreichen.

Im Verzug ist der Arbeitgeber dann, wenn er am Fälligkeitstag den Lohn nicht zahlt. Wann der Lohn fällgi ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem anwendbaren Tarifvertrag. Ist nichts vereinbart und auch kein Tarifvertrag anwendbar, dann ist der Lohn am letzten Tag des Monats fällig.

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